Saug- und Stillprobleme
Ess- und Schluckprobleme
Mundfunktion und
Ganzkörpermotorik
Late Talker / Late Bloomer
Geistige Behinderungen
und
Entwicklungsstörungen
Kinder mit Neurodivergenzen
Sprachentwicklungsstörungen
Auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen (AVWS)
Störungen des
Wortschatzerwerbs
Störung des
Grammatikerwerbs
(Dysgrammatismus)
Störungen des
Textverständnisses
und der Textproduktion
Pragmatische Störungen
Kindliche Aphasie
Aussprachesstörung /
Lauterwerbsstörung
Verbale Entwicklungsdyspraxie
(VED)
Kindliche Sprechapraxie
Audiogen bedingte
Sprechstörungen
Redeflussstörungen
(Stottern / Poltern)
Kindliche Stimmstörungen
Myofunktionelle Störungen
Geistige Behinderung
und
Entwicklungsstörungen
Aphasie
Störungen der Artikulation
Redeflussstörungen
(Stottern/ Poltern)
Dysarthrie
Sprechapraxie
Audiogene Sprechstörung
Dysphonien
Zustand nach Laryngektomie
Dysphagie
Myofunktionelle Störung (MFS)
Neuro-degenerative
Erkrankungen
Fazialisparese
Rhinophonie / Näseln
(Kombination aus
Stimm- und Sprechstörung)
Hörstörungen
Störungen der Schriftsprache,
Lese-Rechtschreibschwäche
Sprachfördergruppen
im Kindergarten
Stimmprävention
Behandlungen
mit dem
Schallwellenmassagegerät
Novafon®
Beratung
Für gesetzlich Versicherte:
Die logopädische Behandlung ist Teil der medizinischen Grundversorgung. Die Kosten für die Kindertherapien werden vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr müssen auf gesetzlicher Grundlage einen Eigenanteil von 10 %
des Krankenkassentarifs, plus 10,– € pro Verordnung (Rezept), zahlen. Im Falle chronischer Krankheiten gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,
von der Zuzahlung befreit zu werden.
Hierzu informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.
Für Privatpatienten und Selbstzahler:
Für die Abrechnung mit Privatpatient*innen bestehen keine Vergütungsvereinbarungen mit den Krankenkassen. Sie schließen daher für die Behandlung einen Vertrag mit der Praxis ab.
Zu Beginn der Behandlung wird der Behandlungsvertrag mit den anfallenden Kosten besprochen und geschlossen.
Im Idealfall erkundigen Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse nach der Vergütungshöhe der Behandlungskosten. Es gab bereits mehrere Gerichtsbeschlüsse, dass die übliche Vergütung regelmäßig den 1,8- bis 2,3-fachen Kassensatz umfasst.